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Regeste

Art. 179ter Abs. 1 und 28 Abs. 1 StGB.
Die Kirchgemeinde ist nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen, wenn anlässlich ihrer Gemeindeversammlung ein Teilnehmer die Äusserungen der Votanten ohne deren Einwilligung auf Tonband aufnimmt; sie ist nicht Gesprächsteilnehmerin im Sinne der erstgenannten Bestimmung.