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Regeste

Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Anlagefonds.
Anlagefonds, deren Leitung ihren Sitz in der Schweiz hat, fallen auch dann unter dieses Gesetz, wenn schon vor seinem Inkrafttreten die öffentliche Werbung von Anlegern eingestellt und mit der Liquidation des Fondsvermögens begonnen worden ist.
Ist die Fondsleitung eine Aktiengesellschaft und verlegt sie ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland, so bleibt der Anlagefonds dem schweizerischen Gesetz unterstellt, solange die Gesellschaft im schweizerischen Handelsregister mangels Erfüllung der Bedingungen des Art. 51 der Handelsregisterverordnung nicht gelöscht ist.