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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Schriftenwechsel.
Voraussetzungen der Gewährung des Replikrechtes (Erw. 1).
Bundesgesetz über die Anlagefonds.
Abgrenzung der Kompetenzen der Aufsichtsbehörde und des Zivilrichters (Erw. 2).
Das Gesetz verwehrt der Fondsleitung, Kollektivanlageverträge einzeln zu kündigen (Erw. 3).
Wann darf die Aufsichtsbehörde der Fondsleitung den Entzug der Bewilligung zur Geschäftstätigkeit androhen? (Erw. 6).