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Regeste
Obwohl ihre Merkmale weder durch kantonale noch eidgenössische Vorschriften umschrieben sind, wird die Parkscheibe gewohnheitsrechtlich verwendet und ist sie das einzige Mittel, um gemäss Art. 35 Abs. 2 SSV die Parkdauer anzuzeigen.
Ist die Polizeidirektorenkonferenz befugt, andere Mittel zuzulassen, die eine einfache Kontrolle in genügendem Masse gewährleisten? (Frage offen gelassen).
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Referenzen
Artikel: Art. 35 Abs. 2 SSV