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Regeste

Zollgesetz; Zollausschlussgebiet Samnaun.
1. Das Zollausschlussgebiet Samnaun ist nicht Ausland im Sinne von Art. 57 Abs. 1 ZG und Art. 7 Abs. 1 lit. c PZO (Erw. 2).
2. Die Kontingentierung der Ein- und Durchfuhr fiskalisch nicht belasteter Tabakwaren nach dem Samnaun verletzt kein Bundesrecht (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 57 Abs. 1 ZG