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Regeste
Verspätete Krankmeldung (Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 ff. KUVG ).
Die durch den Versicherten verschuldete Verspätung der Anmeldung zieht die Verwirkung des Leistungsanspruchs nach sich: der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist hier nicht anwendbar.
Das gleiche gilt für die Beziehungen zwischen Rückversicherungskasse und Krankenkasse (Art. 27 KUVG; Erw. 2).
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Referenzen
Artikel:
Art. 3 Abs. 3 und