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Regeste

Um Leistungen im Falle des Spitalaufenthaltes (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG) beanspruchen zu können, muss sich der Versicherte nicht nur in einer Heilanstalt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Vo III aufhalten, sondern auch eine Krankheit aufweisen, die Spitalbehandlung erfordert.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG