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Regeste

Art. 4 BV; Kanalisationsbaubeitrag, öffentlichrechtlicher Vertrag.
1. Zulässigkeit öffentlichrechtlicher Verträge (E. 2a).
2. Durchsetzung öffentlichrechtlicher Verträge; Erhebung von Einwendungen, mit denen die Gültigkeit des Vertrags bestritten wird (E. 2b).
3. Wann bewirkt ein inhaltlicher Mangel die Ungültigkeit eines den Bürger belastenden öffentlichrechtlichen Vertrags (E. 2b)? Geltendmachung von Willensmängeln (E. 2c).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV