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Regeste

Einsprache gegen die Enteignung, namentlich gegen die Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werkes (vorsorgliche Enteignung, Art. 4 lit. a in fine EntG).
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 3 a und c).
Tragweite des Entscheids, der das Enteignungsrecht gewährt (Erw. 3 b).
Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung vorsorglicher Enteignungen (Erw. 4).
Erscheint die Beschwerde des Enteigneten nicht als missbräuchlich, so sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Enteigner aufzuerlegen (Erw.11).