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Regeste

Art. 110 Ziff. 5 und 317 StGB. Falsche Unterschriftsbeglaubigung.
1. Beim Feststellen, welches die unrichtig beurkundeten rechtlich erheblichen Tatsachen sind, ist der Strafrichter nicht gebunden an die nach dem kantonalen Recht wesentlichen Erfordernisse für die Gültigkeit der öffentlichen Urkunde. Das Bundesstrafrecht bestimmt abschliessend, welche Schriften Urkunden sind und wann eine wahrheitswidrige Urkunde falsch ist (Erw. 3 a, b).
2. Die Erklärung des Notars, eine Person habe vor ihm eine Unterschrift als die ihre anerkannt, bezieht sich auf eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Erw. 3 c).

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5 und 317 StGB, Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB