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Regeste

Lastenverzeichnis, Art. 125 VZG.
Die Aufnahme verfallener Hypothekarzinsen unter die Konkursforderungen (Art. 246 SchKG) kann wegen verspäteter Anmeldung dieser Zinsen nicht durch gerichtliche Klage, sondern nur durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 125 VZG, Art. 246 SchKG