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Regeste

Art. 43 AHVV.
Grundsätzlich haben die Kassen ihre Beitragsforderungen zur Aufnahme ins öffentliche Inventar anzumelden (Art. 580 ff. ZGB). Art. 590 Abs. 2 ZGB ist nur anwendbar, wenn die Unterlassung von unverschuldeter Unkenntnis des Guthabens herrührt (Erw. 2-4).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 AHVV, Art. 580 ff. ZGB, Art. 590 Abs. 2 ZGB