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Regeste

Nachzahlung von Leistungen bei verspäteter Geltendmachung (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Natur der Frist, innert welcher das Gesuch eingereicht werden muss.
Wiederherstellung dieser Frist.

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Referenzen

Artikel: Art. 48 Abs. 2 IVG