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Regeste

Besteuerung der Personalfürsorgestiftungen. Interkantonale Doppelbesteuerung. Willkür. Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV.
Die Aktiven gleicher Art müssen, wo immer sie auch liegen, nach den gleichen Regeln eingeschätzt werden (Erw. 2).
Im vorliegenden Fall verstösst die Verweigerung des Abzugs der versicherungsmathematischen Schulden nicht gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Erw. 3).
Der Modus, nach dem die Personalfürsorgeeinrichtungen im Kanton Neuenburg besteuert werden, schafft im Vergleich mit den natürlichen Personen keine rechtsungleiche Behandlung (Erw. 4).
Es liegt auch keine Ungleichheit mit Rücksicht auf die Privatversicherungsgesellschaften vor (Erw. 5).
Umgekehrt liegt eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung vor zum Nachteil jener Einrichtungen, die ein Kapital auszahlen, im Vergleich zu jenen, welche Renten ausrichten; indessen bleibt vorliegend diese Ungleichheit praktisch ohne Auswirkungen auf die Besteuerung der Beschwerdeführerin (Erw. 6).
Mit Rücksicht auf das gesamte neuenburgische Steuersystem verstösst die für Gemeindesteuern auf die Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbare besondere Regelung nicht gegen Art. 4 BV (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV, Art. 4 BV