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Regeste

Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung.
Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 105 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB