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Regeste
1. Ein neueres Testament gilt vermutungsweise unter Ausschluss früherer Testamente (Art. 511 Abs. 1 ZGB). Tragweite dieser Vermutung (Erw. 2).
2. Gegengründe können sich aus den Testamentsurkunden selbst, nach Wortlaut oder Sinn, ergeben (Erw. 3).
3. Ferner fallen ausserhalb dieser Urkunden liegende Beweiselemente in Betracht (Erw. 4). Die positiven und negativen Feststellungen des kantonalen Urteils über indizierende Tatsachen sind für das Bundesgericht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich (Erw. 5). Rechtliche Würdigung der Tatsachen (Erw. 5 i.f. und 6).
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Referenzen
Artikel: Art. 511 Abs. 1 ZGB, Art. 63 Abs. 2 OG