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Regeste
Art. 310 ZGB; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Obhutsentzug und Fremdplatzierung von Kindern; Anspruch der Eltern auf öffentliche Verhandlung sowie auf persönliche und mündliche Anhörung.
Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung wie auch auf eine persönliche und mündliche Anhörung der Parteien verzichten darf (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 310 ZGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK