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Regeste

Art. 4 BV; Parteientschädigung im Zivilprozess.
Es ist nicht willkürlich, einer Partei nicht die übliche Partei-, sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, weil sie durch einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt vertreten wird (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV