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Urteilskopf

120 Ia 169


24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1994 i.S. Z. gegen X. AG und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Parteientschädigung im Zivilprozess.
Es ist nicht willkürlich, einer Partei nicht die übliche Partei-, sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, weil sie durch einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt vertreten wird (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 169

BGE 120 Ia 169 S. 169
Z., die sich von einer Advokatin vertreten liess, obsiegte vor Bezirksgericht Arlesheim in einem Prozess gegen ihre frühere Arbeitgeberin, die X. AG. Das Bezirksgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 22. April 1993 in Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 20'000.-- nebst Zins. Es sprach der Klägerin indessen keine Parteientschädigung, sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vertreterin der Klägerin stehe in einem Anstellungsverhältnis zu einer Rechtsschutzversicherung. Das Bezirksgericht wies in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 2. November 1992 hin.
BGE 120 Ia 169 S. 170
Eine Beschwerde der Klägerin gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 30. November 1993 abgewiesen. Das Obergericht berief sich ebenfalls auf den bereits erwähnten Beschluss vom 2. November 1992, dessen Erwägungen in BJM 1993, S. 334 ff., veröffentlicht worden sind.
Z. hat den Entscheid des Obergerichts vom 30. November 1993 mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Als weitere Gründe, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen, betrachtet das Obergericht die unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die je nach dem bestehen, ob die Partei durch einen freiberuflich tätigen oder einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt vertreten wird. Es sieht in diesem Zusammenhang den grundlegenden Unterschied zu Recht nicht in der Art der Tätigkeit und der Stellung des Vertreters im Prozess, sondern in der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlage, auf welche sich die Tätigkeit abstützt. Diese ist - wie das Obergericht zutreffend hervorhebt - zur Hauptsache durch die unterschiedlichen Dienstleistungen bedingt, die von einem freiberuflich tätigen Rechtsanwalt einerseits und einer Rechtsschutzversicherung andererseits primär erbracht werden. Während im einen Fall die berufsmässige Parteivertretung vor Gericht im Vordergrund steht, geht es im anderen Fall in erster Linie um das Anbieten und Gewähren von Versicherungsschutz, wie es bei allen Arten des Versicherungsgeschäfts üblich ist.
Damit hängen auch die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen und die damit verbundenen Einschränkungen der Berufstätigkeit zusammen, auf welche das Obergericht ebenfalls hinweist (Unabhängigkeit, Reklameverbot, Schweigepflicht: §§ 10, 13 und 15 Advokaturgesetz). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie sei in gleicher Weise wie ein freiberuflich tätiger Advokat an diese Standespflichten gebunden und auch in der Lage, sie einzuhalten. Das mag im wesentlichen zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sie in die betriebliche Organisation der Versicherungsunternehmung eingebunden ist, die selbst solchen Standespflichten nicht unterworfen ist. So profitiert die Vertreterin der Beschwerdeführerin zum Beispiel mittelbar von deren Möglichkeit,
BGE 120 Ia 169 S. 171
uneingeschränkt für die angebotenen Dienstleistungen zu werben. Zudem ist davon auszugehen, dass sie die Infrastruktur der Versicherungsgesellschaft benutzen kann und für ihre Arbeit angemessen entschädigt wird. Die Gesellschaft ihrerseits erhält für ihre Leistungen die Prämien der Versicherungsnehmer, aus denen sie auch ihre Betriebskosten finanziert. Auf solche Verhältnisse ist die kantonale Tarifordnung indessen nicht zugeschnitten. Wie insbesondere aus deren § 1 hervorgeht, liegt der damit vorgeschriebenen Honorarbemessung vielmehr der Fall der freiberuflichen Advokaten zugrunde. Für diese stellt das vom Gericht festgesetzte Honorar aber im allgemeinen die einzige Entschädigung für die Tätigkeit als Prozessvertreter dar. Berücksichtigt wird damit neben den im allgemeinen höheren Infrastrukturkosten auch der Umstand, dass die freiberuflichen Anwälte in der Regel Mandate von unterschiedlicher finanzieller Bedeutung ausführen. Aus diesen Gründen ist es sachlich vertretbar und deshalb nicht willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117 mit Hinweisen), bei der Bemessung der Parteientschädigung generell dem Umstand Rechnung zu tragen, ob die Parteivertreter bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt oder freiberuflich tätig sind, und zwar auch in dem Sinne, dass bei freiberuflichen Anwälten die kantonale Tarifordnung angewendet, bei angestellten das Honorar dagegen ohne Bindung an den Tarif von Fall zu Fall festgesetzt wird.
b) Besteht somit kein verfassungsmässiger Anspruch der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr für die Tätigkeit ihrer Vertreterin eine nach der kantonalen Tarifordnung bemessene Entschädigung zugesprochen werde, so war diese individuell zu ermitteln. Die diesbezüglichen, vom Obergericht übernommenen Erwägungen des Bezirksgerichts werden mit der Beschwerde nicht angefochten und können deshalb vom Bundesgericht nicht überprüft werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 119 IA 113

Artikel: Art. 4 BV