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Regeste

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ordre public; Wettbewerbsrecht.
Begriff des Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (E. 2).
Bestimmungen einer jeden wettbewerbsrechtlichen Reglementierung gehören nicht zur wesentlichen, weitgehend anerkannten Werteordnung, die nach in der Schweiz vorherrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG