Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste a

Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV; § 41 UniG; Erhöhung der Kollegiengeldpauschale für Studierende der Humanmedizin an der Universität Zürich, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Äquivalenzprinzip, Gebot der Rechtsgleichheit.
Eine einheitliche Kollegiengeldpauschale von Fr. 720.- pro Semester für alle Medizinstudierenden (inklusive Wahlstudienjahr) hält sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen, solange die Gebühr für diejenigen, die wenig Leistungen beziehen, nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der von ihnen bezogenen Leistung steht (E. 3).

Regeste b

Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle.
Bestätigung der Praxis, wonach im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle in der Regel kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Im Sinne einer Ausnahme ist der Anspruch auch dann zu bejahen, wenn mit einem sofortigen Anwendungsakt zu rechnen ist und die Anfechtung zur Wahrung von aktuellen individuellen Rechten - und nicht bloss aus virtueller Betroffenheit - erfolgte (E. 4.2 und 4.3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 3 BV