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Regeste

Verwertung von Fahrnis im Konkurs.
Art. 128 VZG ist auf die Verwertung von Fahrnis nicht analog anwendbar. Die Verwertung von retinierten Gegenständen darf daher nach der zweiten Gläubigerversammlung ohne Rücksicht auf allfällige Kollokationsprozesse über das Retentionsrecht angeordnet werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 128 VZG