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Regeste

Art. 229 Abs. 2 ZPO; Zeitpunkt des Aktenschlusses.
Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 229 Abs. 2 ZPO, Art. 228 ZPO