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Regeste
Art. 229 Abs. 1 ZPO; Aktenschluss.
Nach einem zweifachen Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein, unabhängig davon, ob noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (E. 6.3.2).
Inhalt
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 229 Abs. 1 ZPO