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Regeste
Schutzunfähigkeit einer Garantiemarke; Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Art. 2 lit. a MSchG; Art. 103 lit. b OG).
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist nicht legitimiert, einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum betreffend Eintragung einer Marke auf Grund von Art. 103 lit. b OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2).
Der absolute Schutzausschlussgrund von Art. 2 lit. a MSchG gilt grundsätzlich auch für die Garantiemarke (E. 3-5).
Inhalt
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Regeste:
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französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 2 lit. a MSchG, Art. 103 lit. b OG