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Regeste

Art. 104, 115 und 118 Abs. 1 StPO; Art. 317 StGB; Urkundenfälschung im Amt, Geschädigtenstellung.
Massgebende Prinzipien für die Zulassung als Privatklägerschaft (E. 3.1 und 3.2).
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch den Gebrauch der in Frage stehenden Urkunde nicht direkt geschädigt (E. 3.3). Sie kann sich für die Zulassung als Privatklägerin nicht auf das kantonale Recht berufen, da ihr dieses lediglich im Bereich des Verwaltungsrechts Handlungsbefugnisse verleiht (E. 3.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 104, 115 und 118 Abs. 1 StPO, Art. 317 StGB