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Regeste

Ausgeschlagene Verlassenschaft.
1. Art. 193 SchKG bestimmt nur das zur Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft zu beobachtende Verfahren.
2. Ob eine Verlassenschaft ausgeschlagen worden sei oder nicht, ist eine Frage des materiellen Rechtes.

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Referenzen

Artikel: Art. 193 SchKG