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Regeste

Art. 181 StGB; Nötigung durch "stalking" (zwanghafte Verfolgung einer Person).
Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken (E. 2.3-2.5).
Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit (E. 2.6) sowie vollendete Nötigung (E. 2.7) vorliegend bejaht.

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Referenzen

Artikel: Art. 181 StGB