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Regeste
Art. 181 StGB, Nötigung.
1. Ob die angedrohten Nachteile "ernstliche" sind, entscheidet sich nach einem objektiven Massstab (Erw. 2a).
2. Rechtswidrigkeit der Nötigung (Erw. 2b).
3. Begriff der Mittäterschaft (Erw. 3).
4. Der Mittäter, der einen anderen zur gemeinsamen Tat anstiftet, ist nur wegen Mittäterschaft, nicht auch wegen Anstiftung strafbar (Erw. 4).
Inhalt
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 181 StGB