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Regeste

Art. 181 StGB.
1. Begriff der Androhung. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter seine Androhung eines ernstlichen Nachteils tatsächlich auch wahrmachen kann; es genügt, wenn der Eintritt des Übels nach der Darstellung des Täters als von seinem Willen abhängig erscheint (E. 2).
2. Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit der Nötigung (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 181 StGB