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Regeste

Art. 2 Abs. 3bis und 3ter ("Stand am 6. Juli 2020"), Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 59 ATSG und Art. 89 Abs. 1 BGG; Corona-Erwerbsersatz, Anmelde- und Beschwerdelegitimation der Arbeitgeberin.
Die Anmelde- und Beschwerdebefugnis der Arbeitgeberin lässt sich bei einem Lohnausfall des Arbeitnehmers in arbeitgeberähnlicher Stellung (und insoweit erfüllter Anspruchsvoraussetzung) nicht aus Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ATSG) herleiten (E. 1.4.3). Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von versicherten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ist subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (E. 5.3.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 59 ATSG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 19 Abs. 2 ATSG