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Regeste
Art. 9 Abs. 1 UVV: Unfallbegriff.
- Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 1).
- Das Abbrechen eines Zahnes beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde, ist nicht als Unfall zu qualifizieren, weil nicht die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors den Zahnschaden verursacht hat (Erw. 2 und 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 9 Abs. 1 UVV