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Regeste

Art. 31 Abs. 1 lit. c AlVV vom 14. März 1977.
Die in Frage stehenden Personen sind vom Recht auf Leistungen nicht gänzlich ausgeschlossen; sie können darauf Anspruch erheben, wenn ihre Stellung ihre Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft nicht erheblich vermindert und die Überprüfbarkeit ihrer Arbeitslosigkeit nicht übermässig erschwert oder verunmöglicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 31 Abs. 1 lit. c AlVV