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Regeste a

Art. 298 Abs. 2 ter ZGB; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut".
Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).

Regeste b

Art. 52f bis Abs. 1 und 2 AHVV; Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuungsanteile.
Kriterien für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei geteilter Betreuung (E. 3.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 298 Abs. 2 ter ZGB, Art. 52f bis Abs. 1 und 2 AHVV