Regeste a
Art. 298 Abs. 2
ter
ZGB; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut".
Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).
Regeste b
Kriterien für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei geteilter Betreuung (E. 3.4).