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Regeste
Art. 4 BV; Verordnung über die Schiffahrt auf dem Sempachersee.
1. Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1a).
2. Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse (E. 1b).
3. Das Verbot, Kajütboote mit über 5,5 m Länge oder Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen auf dem Sempachersee in Verkehr zu bringen oder zu stationieren, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 2 und 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 4 BV