Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 56 BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975; Art. 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Bodensee.
1. Indem der Bundesrat durch Beschluss vom 17. März 1976 die Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee in der von der Internationalen Schiffahrtskommission ausgearbeiteten Fassung erlassen ("in Kraft gesetzt") hat, verletzte er weder Zuständigkeitsvorschriften, noch nahm er eine unzulässige Subdelegation vor (E. 2b).
2. Durch das Verbot gemischgeschmierter Motoren von über 10-PS-Leistung (Art. 13.11 der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung) hat der Bundesrat die Delegationsnorm in materieller Hinsicht nicht überschritten (E. 2c).