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Regeste

Stellung als Privatkläger; Beschwerde; Art. 65 und 393 Abs. 1 lit. b StPO.
Der anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise ergangene Entscheid, die Stellung als Privatkläger zu verneinen, kann sofort mit Beschwerde angefochten werden (E. 4).

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Artikel: Art. 65 und 393 Abs. 1 lit. b StPO