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Regeste

Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG; Art. 2 Abs. 3 GgV; Art. 42 und 42ter Abs. 3 IVG; medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen.
Bei Hauspflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, stellen keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV dar, sondern begründen gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag (E. 7 und 10).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 2 Abs. 3 GgV, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 42 und 42ter Abs. 3 IVG, Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG