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Regeste
Art. 354 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO ; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl.
Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (E. 2.3-2.6).
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Referenzen
Artikel:
Art. 354 Abs. 1 lit. b und