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Regeste

Verbindlichkeit des Konkursdekretes für die Konkursbehörden, Art. 171 SchKG.
Konkursbeamter und Aufsichtsbehörde können ein Konkursdekret jedenfalls dann nicht auf seine Gesetzmässigkeit überprüfen, wenn mit der Durchführung des Konkurses bereits begonnen worden ist (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 171 SchKG