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Regeste

1. Art. 260 Abs. 1 SchKG.
Rechtsnatur und Voraussetzungen der Abtretung strittiger Rechte (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3).
2. Art. 231 Abs. 2 SchKG.
Der Übergang vom summarischen zum ordentlichen Konkursverfahren vollzieht sich erst in dem Zeitpunkt, da der Gläubiger, der das ordentliche Konkursverfahren verlangt hat, den Kostenvorschuss leistet (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 260 Abs. 1 SchKG, Art. 231 Abs. 2 SchKG