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Regeste
Art. 56 Abs. 6 und Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB.
Damit eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB nachträglich (überhaupt) angeordnet und - a fortiori - weitergeführt werden kann, setzt Art. 65 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (E. 3.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 59 StGB, Art. 65 Abs. 1 StGB