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Regeste

Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG.
1. Streitwert (Erw. 1).
2. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einzelne von ihnen schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonstwie verschlechtert. Eine solche Schädigung wird zugunsten der Verlustscheingläubiger und der Konkursmasse vermutet, doch steht dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis offen (Erw. 3).
3. Fälle, in denen eine solche Schädigung fehlen kann. Bewirkt die Teilrückzahlung eines Darlehens durch einen bedrängten Schuldner deshalb keine Schädigung der übrigen Gläubiger, weil dabei ein Teil der für das Darlehen bestellten Pfänder freigegeben wurde? (Erw. 4).
4. Die Rückzahlung eines Darlehens, die ein bedrängter Schuldner aus seinen letzten Mitteln leistet, führt auch dann zu einer Begünstigung des befriedigten Gläubigers und zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger, wenn das Darlehen nur für kurze Zeit gewährt worden war und die Lage des Schuldners sich in der Zeit zwischen der Aufnahme und der Rückzahlung des Darlehens nicht wesentlich verschlechtert hat (Erw. 5; Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 288 SchKG