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Regeste

Verwechselbarkeit von Marken, Art. 6 MSchG.
Gänzliche Warenverschiedenheit, Art. 6 Abs. 3 MSchG. (Erw. 1).
Grundsätze für die Vergleichung von Markenbestandteilen. Bedeutung der Duldung ähnlicher Marken Dritter (Erw. 2).
Massgeblichkeit des Gesamteindrucks einer aus Firmanamen und Bildbestandteil bestehenden kombinierten Marke. Einfluss der Weglassung des Wortbestandteils in der jüngeren Marke (Erw. 3).
Verkehrsgeltung ist nicht Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Marke oder des Bestandteils einer solchen (Erw. 4).
Kumulative Anwendbarkeit des Marken- und Wettbewerbsrechts (Erw. 6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 MSchG, Art. 6 Abs. 3 MSchG