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Regeste

Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; genügender Bezug zur Schweiz.
Ein "genügender Bezug zur Schweiz" ist gegeben, wenn die Forderung, für die ein neues Arrestbegehren gestellt worden ist, bereits Gegenstand einer Klage auf Prosequierung eines früheren Arrestes bildet, der unter der Herrschaft des alten Rechts bewilligt worden war. Das gilt selbst dann, wenn die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der Klage einzig gestützt auf Art. 4 IPRG bejaht worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 4 IPRG