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Regeste

Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; Voraussetzungen für die Annahme eines genügenden Bezugs zur Schweiz.
Der Begriff des "genügenden Bezugs zur Schweiz" ist nicht einschränkend auszulegen.
Bei zweiseitigen Verträgen - hier ein Darlehen - kann sich der genügende Bezug daraus ergeben, dass der Erfüllungsort für die Leistung des Arrestgläubigers, die als Gegenleistung zu derjenigen des Arrestschuldners zu erbringen ist, in der Schweiz liegt.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG