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Regeste

Art. 74 Ziff. 3 ZG. Mittäterschaft.
Wer wissentlich und willentlich illegale Wareneinfuhren veranlasst, ohne an den Warentransporten über die Grenze persönlich teilzunehmen, ist wegen Unterlassung der Meldepflicht selbst dann als Mittäter strafbar, wenn es sich bei dieser Zollübertretung um ein Sonderdelikt handelte.

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Referenzen

Artikel: Art. 74 Ziff. 3 ZG