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Regeste

Art. 19 Ziff. 2 BetmG; Art. 63 StGB; Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwerer Fall, Zusammentreffen mehrerer Qualifikationsgründe; Strafzumessung bei Zwischenhandel.
Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich deshalb nur innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (E. 1).
Konsequenzen für die Strafzumessung bei einem Zwischenhändler, der den Heroinhandel in seinem Bereich mit beherrschenden Mitteln organisierte (E. 1c/bb u. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 2 BetmG, Art. 63 StGB