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Regeste

Art. 270 Abs. 3 BStP.
Wer vor dem zürcherischen Obergericht als Privatkläger auftritt, ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde selbst dann nicht befugt, wenn der Staatsanwalt an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen oder keine Anträge gestellt hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 270 Abs. 3 BStP