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Regeste

Anspruch der Bahnunternehmungen des allgemeinen Verkehrs auf Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen und unternehmungsfremde Lasten; Anrechnung unternehmungsfremder Vorteile (Art. 49 ff. Eisenbahngesetz).
1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 110 OG. Auslegung von Art. 113 lit. c OG, wonach Ansprüche auf Beiträge oder Zuwendungen des Bundes in irgendwelcher Form nicht mit dieser Klage geltend gemacht werden können (Erw. I 1-5).
2. Begriff der Bahnunternehmung des allgemeinen Verkehrs (Erw. II 1).
3. Art. 1 bis der Verordnung des Bundesrates über den Vollzug des 6. und 7. Abschnittes des Eisenbahngesetzes widerspricht diesem Gesetz, soweit er das Fehlen der Konkurrenz anderer Verkehrsmittel zu den unternehmungsfremden Vorteilen rechnet (Erw. II 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 110 OG, Art. 113 lit. c OG